Aktiengesellschaft

Wer sich im Gesellschaftsrecht etwas auskennt, der weiß dass die Aktiengesellschaft ähnlich wie die Gesellschaft mit persönlicher Haftung eine Handelsgesellschaft ist, welche eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Dazu kann man auch Juristische Person sagen. Die Aktionäre sind die Gesellschafter der AG. Sie sind in diesem Fall mit ihren Einlagen am Grundkapital der Aktiengesellschaft beteiligt. Das Grundkapital ist wiederum in Aktien zerlegt und auf die Aktionäre aufgeteilt. Die Aktionäre jedoch haften, ähnlich wie bei der Gesellschaft mit persönlicher Haftung, nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der AG.

Gewinnanteile und Aktionäre

Die Aktiengesellschaft wird wie die GmbH durch die Eintragung ins Handelsregister gegründet. Für die Gründung einer AG sind mindestens Euro 50.000,– an Kapital notwendig. Grundsätzlich gibt es Gesellschaften die an der Börse notieren und solche die nicht börsennotiert sind. Die Aktien verkörpern dabei das Anteilsrecht an der Gesellschaft und sie sind frei übertragbar. Aktientipps sind immer sehr beliebt und eine gute Möglichkeit, um sich über Investitionsmöglichkeiten zu informieren. Die Gewinnanteile erhalten die Aktionäre in Form einer Dividende. Durch den Besitz von Aktien erwirbt man auch gewisse Rechte. Darunter fallen z.B. das Recht an der Hauptversammlung teilzunehmen aber auch das Stimmrecht und der Anspruch auf eine Dividende. Die Aktiengesellschaft besteht aus drei Organen.

Unternehmen mit Aufsichtsrat

Dazu gehören neben dem Vorstand auch die Hauptversammlung und der Aufsichtsrat. Der Vorstand einer AG leitet das Unternehmen und ist dafür auch verantwortlich. Er wird duch den Aufsichtsrat für maximal 5 Jahre bestellt und muss diesem z.B. in Form eines Jahresabschlusses Bericht erstatten. Der Aufsichtsrat dagegen bestellt den Vorstand, prüft den Jahresabschluss und beruft die Hauptversammlung ein. Die Hauptversammlung besteht schließlich aus den Aktionären und wählt die Mitglieder des Aufsichtsrats. Eine weitere Aufgabe der Hauptversammlung ist die Beschlussfassung bezüglich den Grundfragen der AG. Darunter fallen z.B. auch Satzungsänderungen und die Verwendung des Bilanzgewinnes. Mittlerweile ist es auch möglich, dass Einzelpersonen eine AG gründen, wenn das Mindestkapital von Euro 50.000,– beigebracht wird. Diese AG wird dann auch als Einmann-AG bezeichnet.